Mit Unterzeichnung des Chartervertrages versichert der Charterer, dass er über die seemännischen und navigatorischen Kenntnisse, Erfahrungen und Berechtigungsscheine verfügt, welche zum Führen des gecharterten Schiffes und des umseitig näher bezeichneten Chartergebietes erforderlich sind. Andernfalls hat der Charterer einen „Schiffsführer“ zu benennen, der der Crew angehört und über die obgenannten Fähigkeiten verfügt. Der Schiffsführer haftet neben dem Charterer im unten näher beschriebenen Umfang. Insbesondere im Falle einer Havarie ist damit zu rechnen, dass alle Angaben von der Versicherung überprüft werden. Tritt die Kaskoversicherung im Havarieschaden nicht ein, weil Charterer oder Schiffsführer falsche Angaben über ihre Befähigungen oder Erfahrungen gemacht haben, so haben Charterer und Schiffsführer für den, dem Vercharterer entstandenen Schaden auch dann einzustehen, wenn ihnen ein Verschulden nicht zur Last fällt oder der Schadeneintritt auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Der Vertrag kommt zwischen dem Vercharterer und der gesamten Crew zustande, die vom Charterer vertreten wird. Der Charterer erklärt durch seine Unterschrift, dass er von den Crewmitgliedern bevollmächtigt ist, für diese den Chartervertrag abzuschließen. Für sämtliche Verpflichtungen des Charterers aus diesem Vertrag haftet die gesamte Crew gesamtschuldnerisch.
Für die Yacht besteht eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligung an diesen Versicherungen entspricht der Höhe der vereinbarten Kaution. Soweit Schäden und/oder Verluste durch die Versicherung gedeckt sind, entfällt eine Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters beruht. Persönliches Eigentum des Mieters und der Crew unterliegt nicht dem Versicherungsschutz. Die vom Mieter geleistete Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus Verlust oder Beschädigung der Yacht, sowie ihrer Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Yacht, sowie aller sonstigen Ansprüche des Vermieters aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieses Vertrages. Die Haftung ist nicht auf die Kaution beschränkt.
Der abgeschlossene Chartervertrag kann nur mit Zustimmung von Trend Travel & Yachting und nach Maßgabe der Möglichkeiten geändert werden. Bei Stornierung des Vertrages durch den Charterer bis zu 4 Wochen vor Charterbeginn entspricht die Stornogebühr der Höhe, der bis dahin zu leistenden Zahlungen, danach dem vollem Charterpreis. Kann der Vercharterer die gebuchte Yacht oder einen geeigneten Ersatz ( darunter ist eine, in Größe und Ausstattung der ursprünglich gecharterten Yacht, ähnliche Type zu verstehen) bis spätestens 48 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Verfügung stellen, hat der Charterer das Recht, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat der Veranstalter die vom Charterer geleisteten Zahlungen rückzustellen. Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Messgeräten oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen dann nicht zu einem Nichtantritt oder Abbruch der Charter bzw. zu finanziellen Forderungen, wenn eine korrekte Navigation unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden möglich und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht gefährdet ist.
Bei Änderungen von Vertragsbestandteilen auf Wunsch des Charterers (Yachttype/-Größe, Charterdatum,...) ist der Vercharterer berechtigt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 90,- einzuheben.
Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet, außer der Vercharterer genehmigt dies schriftlich.
Die Yacht wird vollgetankt übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit von Yacht und Ausrüstung werden anhand einer Checkliste vom Charterer bei der Übernahme genau überprüft und durch Unterschrift bestätigt. Ansprüche des Charterers wegen Mängel am Schiff oder fehlender Ausrüstungsgegenstände bei der Übernahme können nur geltend gemacht werden, wenn der Vercharterer vom Charterer darauf hingewiesen und ihm eine angemessene Frist gesetzt wurde und die Mängel im Übernahmeprotokoll festgehalten und vom Vercharterer gegengezeichnet wurden. Lehnt der Vercharterer die Unterschriftleistung ab, hat der Charterer das Protokoll unverzüglich an Trend Travel & Yachting vor dem Auslaufen per Fax/E-Mail zuzuleiten. Ansprüche wegen Mängel sind ausgeschlossen, soweit deren Beseitigung nicht verlangt, nicht bestätigt oder nicht angezeigt wurden. Dies gilt nicht für verborgene Mängel.
Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff dem Vercharterer zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit vollgetankt und gereinigt. Verloren gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände sind dem Vercharterer (Betreuer) sofort anzuzeigen. Schäden und Mängel, welche der Charterer zur Grundlage von Gewährleistungsansprüchen machen möchte, sind vom Vercharterer schriftlich im Logbuch oder auf der CHECK OUT - Liste zu bestätigen. Wird die Yacht inklusive „Endreinigung“ verchartert, hat die Crew das Schiff „besenrein“ und mit sauberem Geschirr zu übergeben, anderenfalls kann die Reinigung auf Kosten des Charterers durchgeführt werden. Die geleisteten Kautionen werden bei Schadensfreiheit nach vertragsgemäßer Beendigung der Charter zurückgezahlt. Bei Verlusten oder Schäden wird die Kaution bis zur endgültigen Kostenverrechnung ganz oder teilweise einbehalten. Verschwiegene Schäden hat der Charterer auch nach Rückzahlung der Kaution zu erstatten. Das Schiff muss zur vorgeschriebenen Zeit im Rückgabehafen ausgecheckt sein. Eine Verlängerung der Charter ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Bei verspäteter Rückgabe der Yacht kann der Vercharterer vom Charterer die doppelte Chartergebühr für die überzogene Zeit verlangen, bzw kann der Vercharterer vom Charterer Schadensersatz für die Kosten des Ausfalls des Folgecharters einfordern. Für während der Charterzeit durch die Crew verursachte Schäden haftet die Crew gesamtschuldnerisch, soweit die Kaskoversicherung nicht eintritt. Die Beweislast für die vertragsgemäße Nutzung während der Charterzeit trägt die Crew. Im übrigen richtet sich die Haftung der Crew nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Charterer/Schiffsführer sind verpflichtet, das Schiff einschließlich der gesamten Ausrüstung sorgfältig und nach den Regeln der Seemannschaft zu handhaben. Es dürfen keine Warentransporte gegen Entgelt durchgeführt werden. Es dürfen nicht mehr Personen ständig an Bord sein, als in der Crewliste angeführt sind. Die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts- und Durchfahrtsländer sind zu beachten, im besonderen wird auf das vorschriftsmäßige Ein- und Ausklarieren verwiesen und, dass die Zollbestimmungen der Aufenthalts- und Durchfahrtsländer beachtet werden. Das Schleppen anderer Fahrzeuge ist nur bei Seenotfällen gestattet, sofern keine anderen Rettungsmöglichkeiten bestehen und keine gefährlichen Güter zu transportieren sind. Sollten vom Charterer Schlepphilfen benötigt werden, ist der Bergelohn vor Annahme der Hilfe zu vereinbaren. Der Diebstahl der Yacht oder von Ausrüstungsgegenständen ist auf der nächstgelegenen Polizeistation sofort anzuzeigen und dem Vercharterer umgehend per Telefon oder E-Mail zu melden. Bei Nichteinhaltung hat der Charterer/Schiffsführer für die daraus erwachsenden Folgen und Kosten zu haften. Der Schiffsführer ist verpflichtet jegliche an Bord auftretenden Mängel oder Schäden unter Angabe von Ort und Zeit des Auftretens im Logbuch oder dem Checkout-Protokoll zu vermerken und umgehend dem Vercharterer per Telefon oder E-Mail zu melden. Ansprüche des Charterers auf Grund von Mängeln oder Schäden, die erst nach Übernahme aufgetreten oder erkannt worden sind, berechtigen den Charterer dann nicht zur Geltendmachung von Minderungen oder Schadenersatz, wenn diese Mängel oder Schäden nicht ordnungsgemäß im Logbuch oder dem Checkoutprotokoll dokumentiert sind, oder wenn vom Vercharterer nachgewiesen werden kann, dass diese Eintragungen falsch sind. Charterer/Schiffsführer haben während des Törns die Kontroll- und Wartungsintervalle einzuhalten und durchzuführen, sowie im Logbuch oder Protokoll zu vermerken. Dies gilt insbesondere für Motor- und Getriebeöl, sowie Segel- und Steueranlage. Der Charterer ist verpflichtet auf einer Segelyacht den Motor bei Lage nicht laufen zu lassen und generell nur so lange unter Maschine zu fahren, als dies notwendig ist. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten haftet der Charterer dem Vercharterer für daraus entstandene Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Vercharterer haftet für Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit maximal bis zur doppelten Höhe des Charterbetrages. Für alle Mängel, die während der Charterzeit auftreten, und die vom Vercharterer zu vertreten sind, hat der Charterer dem Vercharterer oder dessen Vertreter, Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Trend Travel & Yachting GesmbH haftet nicht bei Krieg, Aufruhr, Terror, Streik, Atomunfällen, Naturkatastrophen, Verfügungen von Hoher Hand etc. Der Veranstalter hat die Verpflichtung, die Charter sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Charterleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. Bei Fahrten mit besonderen Risiken (z.B. mit Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Für Streitigkeiten zwischen dem Charterer und Trend Travel & Yachting GmbH aus dem Vertragsabschluss gilt der Gerichtsstand KUFSTEIN als vereinbart. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Schiedsgericht: Bei eventuellen Streitigkeiten die aus diesem Chartervertrag erwachsen kann das Schiedsgericht des VÖV (Verein der österreichischen Vercharterer) www.voev.at angerufen werden. Berichtigungen von Irrtümern, sowie von Druckfehlern bleiben vorbehalten und berühren die Gültigkeit des Vertrages nicht.